Steuerlexikon

Studienkosten

Die Kosten für ein Erststudium können seit 2011 nur über den begrenzten Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 S.1 EStG geltend gemacht werden. Ein Werbungskostenabzug – mit Verlustvortrag – nach § 9 EStG kommt lediglich für Aufbaustudiengänge, Zweitstudiengänge, Duale Studiengänge oder Promotionen in Betracht.  Als typische Kosten werden Arbeitsmittel (PC, Drucker, Kopierkosten etc.), Fahrtkosten, Internet und mitunter auch der Semesterbeitrag anerkannt.
Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass der Werbungskostenabzug auch für ein Erststudium zugelassen werden muss und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht im Jahr 2014 vorgelegt.

Praxishinweis: Den Betroffenen wird geraten, einen Verlustvortrag – unter Hinweis auf das beim BVerfG anhängige Urteil – gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen, damit die Kosten im Zweifel nach der Urteilsverkündung berücksichtigt werden können.