Steuerlexikon

Telefonsauskunft

Arbeitergeber und Arbeitnehmer können – auf Grundlage der AO –  Nachfragen zum Abzug der Lohnsteuer unmittelbar an das zuständige Finanzamt stellen. Für Unternehmen ist das Finanzamt am Sitz der Geschäftsleitung zuständig. Die Anfragen können telefonisch gestellt werden. Die Auskunft wird aber i.d.R. auf schriftlichem Wege erteilt. Die Fragen müssen sich auf einen bestimmten Einzelfall beziehen, da allgemeine Auskunftsverlangen abgelehnt werden können. Da die Ablehnung einen Verwaltungsakt darstellt, kann dagegen Einspruch eingelegt werden. Eine mündliche Auskunft über den Abzug der Lohnsteuer ist bindend.