Steuerlexikon
Unterhalt
Aufwendungen für den Unterhalt, welche der Steuerschuldner für sich selbst, die Familie oder Dritte tätigt, werden dem privaten – steuerlich irrelevanten – Lebensbereich zugeordnet und sind steuerlich nicht individuell zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (z.B. Unterhalt für Kinder) oder freiwillig erbracht werden. In einigen Fällen durchbricht das Bundesverfassungsgericht den Grundsatz der steuerlichen Unbeachtlichkeit des Unterhalts. Diese Fälle sind insbesondere im Recht der Ehe- und Scheidung zu finden.