Steuerlexikon

Verlustvortrag

Verluste sind negative Einkünfte und mindern die Bemessungsgrundlage. Grundsätzlich werden die negativen Einkünfte im vergangenen Veranlagungszeitraum vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (Verlustrücktrag). Wenn eine solche Verrechnung mit positiven Einkünften nicht möglich (z.B. wenn gar keine oder nur wenige Einnahmen erzielt worden sind) ist, können die Verluste zeitlich unbegrenzt in die folgenden Jahre vorgetragen werden. Die Grenzen des Verlustvortrags ergeben sich direkt aus § 10d EStG.

Praxishinweis: Rechnungen unbedingt aufheben; siehe Studienkosten!