Steuerlexikon
Wartezimmer
Für Wartezimmer in Praxen von Ärzten, Psychologen, Heilpraktikern oder ähnlichen Berufsgruppen gelten die Grundsätze zur Abzugsfähigkeit der Fachliteratur nicht. Hier können die Aufwendungen für Allgemeinliteratur insgesamt als abzugsfähige Aufwendungen geltend gemacht werden. Da diese Aufwendungen für diese Literatur – unabhängig von der Fach- und Berufsausrichtung – immer beruflich veranlasst sind.