Aktuelle Steuertipps
Keine Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten
Nach aktuellen Statistiken wird beinahe jede dritte Ehe in Deutschland geschieden. Hierzu beauftragen beide Ehepartner in der Regel Rechtsanwälte, welche die Eheleute vor Gericht vertreten. Hierbei entstehen mitunter hohe Rechtsverteidigungskosten, welche zusammen mit den Gerichtskosten als Scheidungskosten zusammengefasst werden.
Bis zum Jahr 2012 konnten die Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ab dem Jahr 2013 war der Abzug nur noch beim drohenden Verlust der Existenzgrundlage möglich. Seitdem haben sich mehrere Finanzgerichte damit beschäftigt, welche teilweise zugunsten der Kläger entschieden haben. Mit Urteil vom 18.5.2017 (Az. VI R 9/16) hat der Bundesfinanzhof allerdings jüngst entschieden, dass die Gefährdung der Existenzgrundlage aus wirtschaftlicher Sicht nicht gegeben sei. Das Gericht schloss nicht aus, dass im Einzelfall die seelische Existenz nach einer Scheidung gefährdet sein kann, welche aber für die Steuererklärung irrelevant ist. Damit hat sich der Bundesfinanzhof der harten Linie der Finanzverwaltung angeschlossen.
Tipp: Wer einen Einspruch beim zuständigen Finanzamt – unter Verweis auf das anhängige Urteil beim Bundesfinanzhof – eingereicht hat, sollte diesen noch nicht zurückziehen. Es ist nicht auszuschließend, dass die Kläger Verfassungsbeschwerde einreichen und das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine andere Entscheidung fällen wird.