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Tätigkeit eines Übersetzers – freiberuflich oder gewerblich?

Die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit führt oft zu Streitigkeiten mit den Finanzbehörden. Da die steuerrechtlichen Folgen von dieser Einordnung abhängen, wird der Steuerpflichtige in der Regel eine freiberufliche Tätigkeit angeben.

Der Bundesfinanzhof hat sich jüngst mit der Frage beschäftigt, ob die Tätigkeit als Übersetzer einer GbR als freiberuflich oder gewerblich einzustufen ist (BFH Urteil v. 21.2.2017 – Az. VIII R45/2013). Im Streitfall hatte die GbR Aufträge angenommen, welche die Gesellschafter – mangels Sprachkenntnisse oder entsprechender Software – nicht eigenständig übersetzen konnten. Daher kauften Sie die Übersetzungen bei anderen Gesellschaften oder Freiberuflern ein. Die freiberufliche Tätigkeit zeichnet sich jedoch durch die Sprachkompetenz des Gesellschafters aus. Wenn es allerdings an einer oder mehrerer Sprachkompetenzen fehlt und diese Aufträge dennoch - durch Zukauf externer Übersetzungen – bearbeitet werden, kann von einer freiberuflichen Tätigkeit nicht mehr ausgegangen werden. Die Grundsätze des Urteils lassen deutlich erkennen, wann bei Übersetzern die Grenze zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit überschritten ist.

Tipp: Bei einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit als Übersetzer muss darauf geachtet werden, dass lediglich Aufträge angenommen werden, die den eigenen – bzw. den der Mitgesellschafter – Sprachkompetenzen entsprechen. Sobald die Übersetzung eingekauft wird, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, welche andere steuerrechtliche Folgen auslöst.

 

Juli 2017